Rechtsanwalt Kay Axtmann

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30km/h innerorts vorgeworfen. Dies wurde durch das Messgerät LEIVTEC XV3 ermittelt. Dabei handelt es sich um ein System, dass die Autofahrer filmt und dabei den Geschwindigkeitswert in zwei Wegpunkten ermittelt. Einstellbar ist dies in einen manuellen Modus und in einen Automatikmodus. Bei einer manuellen Bedienung wird durch den Messbeamten verdachtsabhängig die Messung ausgelöst. Verfassungsrechtlich bedenklich ist die zweite Methode. Im Automatikmodus wird jedes ankommende Fahrzeug gefilmt und vermessen. Auch wenn der Hersteller angibt, dass nach Verwerfung der Messung keine Daten gespeichert werden, ist dies so nicht hinnehmbar. Mithin ist der Messbeamte nie dazu berechtigt eine Auswertung der Messreihe vorzunehmen. Dies muss von einer zusätzlichen Person vorgenommen werden, die eine Auswertenachweis beibringen muss. In unserem Fall war der Automatikmodus eingestellt, den der Richter ebenfalls sehr kritisch sieht, als dann auch noch der Ausbildungsnachweis des Messbeamten fehlte, urteilte er auf 35€ (keine Punkte!), denn es wäre unverhältnismäßig weitere Nachforschungen anzustreben.

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