Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, am 04.01.2012 in
Hockenheim, A 61, km 388,450 Speyer-Heilbronn,
die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h überschritten zu haben. Aufgrund einer Voreintragung, Datum der Rechtskraft 22.03.2012, ordnete die Zentrale Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot wegen Beharrlichkeitsverstoßes gemäß § 25 StVG i. V. m. § 4 Abs. 2 BKatV an. Auch das Amtsgericht Mannheim wollte hiervon nicht abweichen. Durch Erörterung der Sach- und Rechtslage konnte das Gericht jedoch davon überzeugt werden, dass für die Bejahung eines Beharrlichkeitsverstoßes auch die subjektive Komponente einer rechtsuntreuen Gesinnung vorliegen muss und eine solche im konkreten Fall gerade nicht ersichtlich ist. Allein Verkehrsverstöße reichen nicht aus. Vielmehr sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Letztlich wurde unser Mandant nur zu einer – wegen der Voreintragungen – entsprechend erhöhten Geldbuße verurteilt.
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