Mit Anhörungsbogen der Landesdirektion Sachsen wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 26.08.2012 auf der
BAB A4, km 55,85, Aachen-Dresden
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h überschritten zu haben. Das Messprotokoll und die Einblendung in den Datenfeldern der vorliegenden Beweisbilder weisen zur gegenständlichen Messung die Verwendung der Einseitensensormessanlage der Firma ESO, Typ ES 3.0. Für den Betroffenen hätte das bei einer rechtskräftigen Entscheidung nicht nur 240,00 € und 4 Punkte in Flensburg bedeutet, sondern hätte auch ein einmonatiges Fahrverbot nach sich gezogen. Der Akteneinsicht war zu entnehmen, dass die linke Fahrspur nicht einsehbar war. In der neuen Bedienungsanleitung sind die Zuordnungskriterien hinsichtlich der Auswertung aber erheblich verschärft worden, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es bei zwei Fahrzeugen in einem messrelevanten Abstandsbereich bei ungünstiger Aufstellung des Messsensors trotz der geeichten Abstandsmessfunktion nicht immer möglich ist, den Messwert eindeutig einem der beiden Fahrzeuge zuzuordnen. Da im konkreten Fall jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich auf der linken Fahrspur ein weiteres Fahrzeug im messrelevanten Bereich befunden hat, wurde das Verfahren eingestellt. Somit konnte bereits der Erlass eines Bußgeldbescheides vermieden werden.
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