Es wurde bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, mit einem LKW ( zulässige Gesamtmasse über 3,5 t ) der erforderliche Abstand von mehr als 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rottenburg-Seebronn, BAB 81, km 618,760, FR Stuttgart  nicht eingehalten. Der Abstandsverstoß wurde festgestellt mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung. Bußgeld: 80,00 €.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 15 BKat

Aktenführende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erlies Bußgeldbescheid

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