Der erforderliche Abstand wurde auf der BAB 2, RF Hannover, bei km 183,2, Gemarkung Wendeburg bei einer Geschwindigkeit von 158 km/h statt des nötigen Abstandes von 79,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 30,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß Verkehrskontrollsystem und Bild festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Peine
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