Der Abstandsverstoß erfolgte in Weilheim u.T., auf der BAB 8, im Bereich von km 169,5, Fahrtrichtung M-KA. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h der erforderliche Abstand von 50,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 13,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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