Bei einer Geschwindigkeit von 149 km/h wurde der erforderliche Abstand von 74,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 6, in Höhe km 645,7, Gem. Bruchmühlbach, FR Saarbrücken nicht eingehalten. Der Abstand betrug 29,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung
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