Der erforderliche Abstand wurde auf der A 61, im Bereich von km 348,0, in der Gemeinde Großniedesheim, Fahrtrichtung Speyer nicht eingehalten. Bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h wurde statt des nötigen Abstandes von 53,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 17,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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