Bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h wurde der erforderliche Abstand von 73,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 14, Magdeburg, bei km 90.9, nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit  Abstandsmessung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Sachsen übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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