Bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h wurde der erforderliche Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 20, bei km 99,884, Fahrtrichtung Wismar nicht eingehalten. Der Abstand betrug 27,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Messprotokoll dokumentiert.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Landkreis Rostock übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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