In Frankfurt, BAB 3, km 179,200, FR Köln wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht beachtet. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: Video-Band-Aufzeichnung. Bußgeld: 100,00 €

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel erließ Bußgeldbescheid

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