In Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, km 2.706 wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 32,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: Messung mit Verkehrskontrollsystem VKS3 mit Video, Foto

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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