Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Siegburg, auf der Katharinenstraße gehalten wurde . Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, 25 StVG, 246.2 BKat, §19 OWiG

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Rhein-Sieg-Kreis übersandt.

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