Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der L 163, südw. Ortsein-/ausgang, Düshorn, Ri. Beetenbrück, Abschnitt 10, km 2,390 in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Zeugen, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Heidekreis übersandt.

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