Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Düsseldorf, auf der Kölner Straße 218, Fahrtrichtung Oberbilker Markt gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldstelle Landeshauptstadt Dresden übersandte Vordruck Anhörung
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