Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Duisburg, auf der A 42, FR Dortmund, km 12,288 gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit PoliScan Speed, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Duisburg erlassen.
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