Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy an das li. Ohr gehalten wurde gehalten wurde in Köln-Porz, auf der Bahnhofstr. 6a, Frtg. Hauptstraße. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde von Bußgeldstelle Stadt Köln erlassen.
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