Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Overath, Kölner Straße/Johann-Büscher-Straße, FR Much in der re. Hand mit beleucht. Display gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Rheinisch-Bergischer Kreis erlassen.
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