Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Wiesbaden, auf der BAB 66, bei km 25, Fahrtrichtung Frankfurt am Main gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte, Geschwindigkeitsmessgerät, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel erlassen.

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