Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Neustadt/Wied, auf der BAB 3, bei km 48,050, Gem. Neustadt/Wied, in FR Köln gehalten wurde. Beweismittel: Lichtschrankenmessung, Foto.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Vordruck Anhörung wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandt.
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