Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 69412, Eberbach, Hirschhorner Landstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Rhein-Neckar-Kreis erlassen.

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