Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem eine Handy gehalten wurde in Düsseldorf, auf der Niederrheinstraße aus RG Norden. Beweismittel: Zeugen, aufnehmender Beamter, Bußgeld: 120,00 € erhöht, wegen Voreintragung im Fahreignungsregister
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Landeshauptstadt Düsseldorf erlassen.
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