Der erforderliche Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 18,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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