Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten.Es wurde in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, bei km 600,2, Fahrtrichtung Basel, bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h statt des nötigen Abstandes von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 15,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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