Der erforderliche Abstand wurde in Herbolzheim, auf der A 5, Höhe km 731,00, Fahrtrichtung Ka – Ba nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h. Erforderlich wären 44,10 m gewesen. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung VKS 3.2 3D Messung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel

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