Der Abstandsverstoß erfolgte in Wiesbaden, BAB 3, km 150,900, FR Frankfurt . Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h der erforderliche Abstand von 59,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 25,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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