Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Freiburg, auf der BAB 5, bei km 754,8, BA-Ka bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h statt des nötigen Abstandes von 50,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 23,50 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3,Nr. 5, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung
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