Am 24.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h der erforderlichen Abstand von 45,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Schriesheim, BAB 5, km 566.4, Fahrtrichtung Kassel-Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 Bkat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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Bußgeldbescheid nach Unterschreitung des erforderlichen Abstandes