Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Epfendorf, BAB 81, km 654,330, Stuttgart-Singengehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte, Foto, Messung mit PoliScan Speed
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Zentraler Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.
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