Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Empfingen, BAB 81, km 638,9, Fahrtrichtung Singen-S nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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