Bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gem. Gundheim, auf der A 61, Höhe km 334,9, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen
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