Bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h wurde der erforderliche Abstand von 51,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Dülmen, auf der A 43, bei km 71,660, RF Münster nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Coesfeld übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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