Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h wurde der erforderliche Abstand von 56,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, auf der A 8, in Richtung München, im Abschnitt 420, bei km 2,706 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,54 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät Abstand – stationär festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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