Bei einer Geschwindigkeit von 84 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grabenstätt, auf der A 8 Ost, Salzburg, AB 1260, in Höhe km 1,056 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit 

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