Bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h wurde der erforderliche Abstand von 41,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Ibbenbüren, auf der A 30, bei km 47,610, FR Hannover  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit  VKS-Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Steinfurt übersandte Vordruck Zeugenfragebogen

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