Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h der erforderliche Abstand von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Leonberg, auf der BAB 8, bei km 216,950, Karlsruhe-München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 28,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Frontfoto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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