Bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h wurde der erforderliche Abstand von 36,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mainz, Gem. Mainz, A 60, km 23,36, FR Darmstadt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung mit Frontfoto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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