Bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h wurde der erforderliche Abstand von 62,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Malsch, auf der BAB 5, km 640,4, F-BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit
Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.
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