Bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h wurde der erforderliche Abstand von 59,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Malsch, auf der BAB 5, km 640,4, F-BA nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt und führte zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung
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