Bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h wurde der erforderliche Abstand von 46,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiesbaden, BAB 3, km 150,900, FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen.

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