Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Freiburg, auf der BAB 5, in Höhe km 754,8, Ba-Ka bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h statt des nötigen Abstandes von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 22,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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