Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 01.03.2016 in Berlin, BAB 100 Süd, Verbindungsautobahn von ehem. BAB 104, zur BAB 100 Süd, wurde der Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften mit 90 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 30 km/h. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessgerät, Foto
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren wurde von Zentrale Bußgeldstelle Berlin übersandt.
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