Außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in 75305, Gem. Neuenbürg-Arnbach, K 4542, Ottenhäuserstr. i.N. Einm. Schillerstraße, FR Ottenhausen die erlaubte Geschwindigkeit überschritten. Festgestellt wurden 8 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung ergab 68 km/h

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landratsamt Enzkreis erhob 20,00 € Verwarnungsgeld

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