Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Wiesbaden, auf der BAB 3, bei km 150,900, FR Frankfurt bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h statt des nötigen Abstandes von 48,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 24,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen
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