Am 06.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h der erforderliche Abstand von 54,0 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, BAB 8, Richtung Stuttgart, km 2.786, nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,0 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG,12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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