Am 05.10.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h der erforderliche Abstand von 57,0 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, BAB 81, km 555,38, FahrrichtungS-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde Videobandaufzeichnung, Messgerät:VKS 3.2 festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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