Am 14.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h der erforderliche Abstand von 51,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, Km 555,38,
Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Messgerät: VKS 3.2 3 D festgestellt
Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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