Der erforderliche Abstand wurde in Schriesheim auf der BAB 5, bei km 566,4, Fahrtrichtung KA – F nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 39,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 14,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen.
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