Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der L 163, Ortseingang/-ausgang Düshorn, Ri. Beetenbrück, Abschnitt 10, km 2,390 in re. Hand, gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät Leivtec XV3 mit Frontfoto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Bußgeldstelle Heidekreis übersandt.

“Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der Blitzerkanzlei.de haben diese Messstelle bereits überprüft. Gerne beraten wir Sie umfassend und kostenlos bei Fällen zu dieser Messstelle. Sie wurden hier geblitzt  oder gelasert? Dann in nur 2 Minuten kostenlose Beurteilung erhalten.”