Der erforderliche Abstand von 59,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde in Neufahrn, auf der A 92, Ri. München, Abschnitt 180, km 2,495 nicht eingehalten. Der Abstand betrug bei gemessener Geschwindigkeit von 118 km/h 24 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde festgestellt mit Verkehrskontrollsystem VKS 3. 0

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Aktenführende Dienststelle:Bußgeldstelle Straubing

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